Ansätze zur Reduzierung des nächtlichen Fluglärms, die FLK und die Rolle der Politik von 1995 - heute

Wesentliche Ereignisse und Beschlüsse zum Thema Nachtflug

 

4.2.2015   Absage von Minister Dobrindt

Minister Dobrindt teilt mit, dass eine Änderung der Weisung des BMV nicht erfolgen könne, weil die Sach- und Rechtslage sich nicht geändert habe. Eine politische Bewertung des Anliegens sei damit ausdrücklich nicht verbunden.

21.11.2014   NRW-VM Groschek fordert von BMV Dobrindt die Revidierung der Entscheidung Ramsauers

In einem Beschluss der Fluglärmkommission am Flughafen Köln/Bonn wurde Minister Groschek aufgefordert, erneut einen Antrag auf Einführung des nächtlichen Passagierflugverbots von 9-5 Uhr einzuführen. In diesem Zusammenhang bittet Minister Groschek mit Schreiben vom 21.11.2014 Minister Dobrindt, die Entscheidung des Amtsvorgängers Ramsauer zu revidieren und der Neuregelung zum nächtlichen Passagierflug zuzustimmen.

2014   Klagemöglichkeiten des Landes NRW

Ein von NRW bei der Kanzlei Redeker in Auftrag gegebenes Kurzgutachten bewertet die Klagemöglichkeiten des Landes gegen den Bund im Rahmen eines Bund-Länder-Streits vor dem Bundesverfassungsgericht wegen einer Verletzung des Weisungsrechts des Bundes als wenig erfolgversprechend, da das Gericht nur prüft, ob die Inanspruchnahme der Weisungsbefugnis als solche oder in ihren Modalitäten gegen diese Befugnis verleihende Vorschrift des Art. 85 Abs. 3 GG oder sonstige Verfassungsbestimmungen verstößt. Ein solcher Verfassungsverstoß ist nach Prüfung durch die Gutachter nicht ersichtlich.

31.8.2012   Bundesverkehrsminister versagt seine Zustimmung zur Kernruhezeit

Mit Schreiben vom 31.8.2012 versagt der Bundesverkehrsminister dem Land NRW seine Zustimmung zu der beantragten Betriebsbeschränkung. Der Widerrufsvorbehalt in der Betriebsgenehmigung, auf den NRW sein Vorgehen stützt, sei mangels Ermächti­gungsgrundlage rechtswidrig. „Die einschlägigen Vorschriften des Luftrechts (§ 6 Absatz 2, S. 4 LuftVG i. V. m. § 48 LuftVZO) sehen für die Behörde keine Möglichkeit vor, die Genehmigung mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen. Die möglichen Nebenbedingungen sind abschließend aufgeführt. Die Behörde kann diesen Katalog nicht eigen­mächtig erweitern, um sich einen zusätzlichen Widerrufsgrund zu schaffen (so auch BVerwGE 45, 235ff.).

14.2.2012   Beantragung eines nächtlichen Kernruhezeit von 0-5 Uhr durch den NRW-Ver­kehrsminister

Mit Schreiben vom 18.4.2012 setzt der NRW-Verkehrsminister den Bundesverkehrs-minister davon in Kenntnis, dass er beabsichtigt, das vom Landtag einstimmig geforderte Verbot nächtlicher Passagierflüge von 0-5 Uhr umzusetzen. Zuvor sei auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW eine Anhörung der der Luftfahrtunternehmen, der Flughafengesellschaft und den angrenzenden Kommunen durchgeführt worden.

24.10.2011 Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e.V. schaltet sich ein

Stellungnahme des BDL zur geplanten Neuregelung der Nachtflugbeschränkung für Passagierflug am Flughafen Köln/Bonn

08.2011   Gegenrede des NRW-Verkehrsministeriums

Im August 2011 teilt das Landesverkehrsministerium dem Bundesverkehrsministerium mit, dass es die von ihm geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsvorbehaltes in Ziffer 11 Absatz 4 nicht teilt und den Teilwiderruf für rechtmäßig hält. Selbst wenn man der Auffassung ist, dass Ziffer 11 Abs. 4 NFLB rechtswidrig sei, so ist den­noch die Ausübung des Widerrufs auf der Grundlage des bestandskräftigen Widerrufs rechtmäßig.

Das NRW-Verkehrsministerium sieht sich daher weiter als berechtigt an, von der Möglichkeit eines (Teil)Widerrufs gern. Ziffer 1 Absatz 2 NFLB zur Einführung einer Kernruhezeit für Passagierflüge Gebrauch zu machen, weil sich die Rechtsprechung des BVerwG zu Nachtflugbeschränkungen an deutschen Verkehrsflughäfen im Vergleich zu früheren Grundsatzentscheidungen inzwischen geändert hat und nach der seit 2005 einsetzenden Rechtsprechung von einer grundsätzlichen Freihaltung von Verkehrsflughäfen vom Passagierflugverkehr und der Kernzeit der Nacht von 00:00 Uhr bis 05.00 Uhr auszugehen ist.

Das NRW-Verkehrsministerium beabsichtige daher, ein Anhörungsverfahren nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz einzuleiten.

05.2011   Übermittlung des Quaas-Gutachtens

Im Mai 2011 übermittelt das Landesverkehrsministerium ein von der Kanzlei Quaas & Partner erstelltes Gutachten zur Zulässigkeit zur Zulässigkeit einer partiellen Nachtflugbeschränkung für Passagierflüge in der Kernzeit der Nacht an das Bundesverkehrsministerium. Die Kanzlei kommt zu dem Ergebnis, dass die geltende Nachtflugregelung in Ziffer 11 Abs. 4 die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Änderung der Nachtflugbeschränkung enthält. Der Landesverkehrsminister macht sich diese Rechtsmeinung zu Eigen und will auf dieser Grundlage ein entsprechendes Verwaltungsverfahren zur Einführung eines Flugverbotes für Passagierflüge in der Nacht durchsetzen.

07.2010   Landesregierung vereinbart Einführung einer nächtlichen Kernruhezeit für den Passagierflug

Im Juli 201O vereinbart die neue NRW-Landesregierung im Koalitionsvertrag, das vom Landtag einstimmig beschlossene Verbot nächtlicher Passagierflüge am Flughafen Köln/Bonn zwischen 0 und 5 Uhr umsetzen und die notwendigen Schritte umgehend einzuleiten.

02.2008    Verkehrsminister Wüst verlängert die Nachtflugregelung bis 2030.

30.1.2008   Sondersitzung der FLK zur Verlängerung der Nachtflugregelung

Für den 30.1.2008 wird kurzfristig eine Sondersitzung der FLK einberufen; u. a. werden folgende Beschlüsse gefasst

„Die Kommission verweist auf ihre Beschlüsse vom 5.11.2001 und vom 3.4.2006 und stellt erneut fest, dass es seit der Einführung der heutigen Nachtflugregelung entgegen den Vorgaben der Ziffer 11 der gültigen Betriebsgenehmigung nicht zu einem signifikanten Rückgang des Lärms gekommen ist, obwohl seit 2002 die Flugzeuge mit Hushkits ausgemustert worden sind. Aus Sicht dr Kommission sind daher weitere aktive und passive Lärmschutzmassnahmen zum Schutz der vom Nachtflug betroffenen Menschen nötig.“    ·

„Die Kommission empfiehlt dem Minister, die Verlängerung der Nachtflugregelung nicht ohne Ergänzungen mit dem Ziel einer kontinuierlichen Lärmminderung vorzunehmen.“

Zum aktiven Lärmschutz (so die FLK) ist zum nächsten Flugplanwechsel ein nächtliches Passagierflugverbot zwischen 0:00 und 5:00 Uhr umzusetzen, wie es 1996 im Land­tagsbeschluss für die Betriebsgenehmigung des FKB vorgesehen und im August 2007 vom Landtag einstimmig gefordert wurde. Die Verlängerung der Befristung ohne eine Einschränkung der nächtlichen Passagierflüge über 2015 hinaus würde die Einschränkung des Vertrauensschutzes aus Punkt 11 der heutigen Betriebsgenehmigung konterkarieren.“

Die Kommission fordert die Erstellung eines Lärmminderungskonzeptes für den Flughafen Köln/Bonn mit verbindlichen Lärmminderungszielen unter Beteiligung der Öffentlichkeit.“

„Die Kommission fordert die Genehmigungsbehörde erneut auf, vor einer endgültigen Entscheidung über den Antrag des Flughafens Köln/Bonn der Kommission die beabsichtigte Entscheidung und die dazu vorgenommenen Abwägungsgründe mitzuteilen.“

21.12.2007   Ablehnung des Antrages der FLK zur Vorlage der Abwägungs­unterlagen

Mit Schreiben vom 21. 12.2007 teilt das MBV den Mitgliedern der Fluglärmkommission mit, dass dem Antrag der Kommission auf Vorlage der beabsichtigten Entscheidung und deren Abwägungsgründe nicht gefolgt werde. Nach § 32b Abs. 2 LuftVG müsse der Kommission nur der Genehmigungsantrag mit den vorgeschriebenen Unterlagen vorgelegt werden, nicht aber die behördliche Entscheidung. Die Genehmigungsbehörde gibt der Kommission bis zum 31.1.2008 Gelegenheit zu einem Vorschlag gem.32b Abs. 3 Satz 1 LuftVG.

Der Verkehrsminister lädt für den 25.1.2008 eine Runde von Bürgermeistern der Flugha­fenregion zu einem Gespräch ein, deutet aber im Vorfeld schon an, dass er sich weder von Ihnen noch von der FLK von seinem Entschluss zur Verlängerung der Nachtfluggenehmigung bis 2030 abbringen lassen werde.

24.8.2007    Entschließungsantrag im NRW-Landtag für eine Kernruhezeit im Passagierflug

Beschlossen wird der Antrag; „Der Landtag erwartet von der Landesregierung, dass neben den wirtschaftlichen Interessen des Flughafens auch die berechtigten Interessen der Anwohner an einer Verminderung der Lärmbelastung durch Einführung einer Kernruhezeit im Passagierflugbetrieb Berücksichtigung finden.“

20.8.2007   Antrag des Flughafens Köln/Bonn auf Verlängerung der Nachtflugregelung bis zum Jahr 2030

Der Flughafen hat mit Datum vom 20. August 2007 beantragt, die bisherige Befristung der Nachtflugregelung bis zum 31.10.2015 abzuändern und um 15 Jahre bis zum 31.10.2030 zu verlängern. Dieser Antrag wird vom Ministerium mit der Einladung zur Sitzung der Fluglärmkommission am 22. Oktober 2007 bekannt gegeben. Der Vertreter der Genehmigungsbehörde deutet bereits an, dass das Ministerium beabsichtigt, diesem Antrag zu entsprechen.

Die Kommission sieht das Vorhaben der Genehmigungsbehörde kritisch und fordert das Ministerium in einem Beschluss auf, ihr vor einer endgültigen Entscheidung die Abwägung zwischen den Belangen des Flughafens und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vorzulegen. Nur dann könne die Kommission ihre Beratungsfunktion wahrnehmen.

Beschluss: „Der Antrag des Flughafens auf Verlängerung der Nachtflugregelung allein reicht als Mitteilung nicht aus, um die Beratung der Fluglärmkommission (FK) sicherzustellen. Die Fluglärmkommission fordert daher das Ministerium auf, der FLK vor seiner Entscheidung seine beabsichtigte Entscheidung und die Abwägung zwischen den Be­ langen des Flughafens und den Interessen der Bevölkerung auf Schutz der Gesundheit sowie den sie vertretenden Kommunen vorzulegen. Die FLK kann ihre Beratungsfunkton nur dann wahrnehmen, wenn der beabsichtigte Abwägungsprozess offen dargelegt wird.“

 

26.6.2007   Ablehnung der Einführung einer nächtlichen Kernruhezeit für den Passagierflug durch die Genehmigungsbehörde am 26. Juni 2007

Dem Kommissionsbeschluss vom 27. März 2007 wird seitens der Genehmigungs­ behörde nicht gefolgt. Begründet wird die Ablehnung mit dem durch den Weggang von DHL und Lufthansa Cargo zunächst zu erwartenden Rückgang der Nachtflugbewegungen. Zudem behauptet das Ministerium, in Anlehnung an einen entsprechenden Beschluss des BVerwG zum Flughafen Leipzig könne die beabsichtigte Beschränkung des nächtlichen Passagierfluges nur im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen werden. Diese Auffassung wird insbesondere von den kommunalen Vertretern nicht geteilt.

27.3 2007   Beschluss der Fluglärmkommission: Einführung einer Kernruhezeit für den Passagierverkehr von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr

Die Fluglärmkommission fordert Herrn Minister Wittke auf, die in der Nachtflugregelung vorgesehene Kernruhezeit für den Passagierflugverkehr von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr für den Flughafen Köln/Bonn umgehend zu veranlassen.

Für die nachträgliche Einführung gibt es eine Öffnungsklausel in Ziffer 11 der derzeit gül­ tigen Nachtflugregelung von 1997: „Der Vertrauensschutz gilt nicht für zusätzliche Lärm­ schutzmaßnahmen zwecks Einschränkung von Passagierflügen … „

03.2007   Erneuter Landtagsbeschluss zur Einführung einer nächtlichen Kernruhezeit für den Passagierflug

Der Landtag erneuert seinen Beschluss vom 24.8.2007, in dem die Erwartung an die Landesregierung ausgedrückt wird, dass neben den wirtschaftlichen Interessen des Flughafens auch die berechtigten Interessen der Anwohner an einer Verminderung der Lärmbelastung durch Einführung einer Kernruhezeit im Passagierflugbetrieb Berücksichtigung finden sollen.

1.4.2004   Beschluss der Fluglärmkommission: Forderung nach weitergehenden wirksamen Lärmschutzmaßnahmen beim Nachtflug

Die Fluglärmkommission fordert den NRW-Verkehrsminister erneut auf, weitergehende wirksame Lärmschutzmaßnahmen für den Flughafen Köln/Bonn vorzuschlagen, damit auf einem gegenüber dem derzeitigen Zustand zunächst abzusenkenden Lärmniveau eine dem Schutzanspruch der Betroffenen angemessene Deckelung des Lärmaufkommens gewährleistet ist. Die Nachtflugregelung ist innerhalb der vorhandenen Öffnungsklausel entsprechend anzupassen.

24.7.2003   Beschluss der Fluglärmkommission

Empfehlung weitergehender Lärmschutzmaßnahmen beim Nachtflug

Die Fluglärmkommission empfiehlt dem N’RW-Verkehrsminister weitergehende wirksame Lärmschutzmaßnahmen für den Flughafen Köln/Bonn einzuführen, damit auf einem gegenüber dem derzeitigen Zustand zunächst abzusenkenden Lärmniveau eine dem Schutzanspruch der Betroffenen angemessene Deckelung des Lärmaufkommens gewährleistet ist. Die Nachtflugregelung soll innerhalb der vorhandenen Öffnungsklausel entsprechend angepasst werden.

Die im Nachtflug eingesetzten Flugzeuge sollen entsprechend ihres wirklichen Lärms klassifiziert werden; für Sommer- und Winterflugplan soll ein Lärmkontingent auf einem abgesenkten Niveau festgelegt werden. Die Einhaltung des Lärmkontingents – und damit auch einer durchschnittlichen Punktzahl pro Nacht – soll überwacht werden, bei Überschreitung sollen Sanktionen erfolgen (als Vorlage kann die am Rhein-Main-Flughafen Frankfurt eingeführte Regelung dienen).

Die im Nachtflug eingesetzten Flugzeuge dürfen an den vorhandenen Messstellen einen noch festzulegenden Höchstwert nicht überschreiten. Dabei ist anzustreben, dass im Mittel keine höheren Einzelschallpegel als 75 dB(A) erzeugt werden.

Das Nachtschutzgebiet soll entsprechend dem Schutzziel von 6x <= 55 dB(A) im Rauminneren neu festgesetzt werden. Anzustreben ist ein Nachtschutzgebiet, das mit 6x > 70 dB(A) umschrieben wird.

An den äußeren Grenzen des Nachtschutzgebietes soll der nächtliche Fluglärm einen festzulegenden energieäquivalenten Dauerschallpegel nicht überschreiten. Angestrebt werden hier 50 dB(A) für eine Durchschnittsnacht.

Diese Empfehlung ist vom NRW-Verkehrsministerium unter fadenscheinigen Begründungen abgelehnt und nicht umgesetzt worden. Dabei ist weitgehend unklar, geblieben ob die Umsetzung überhaupt auf dem üblichen Dienstweg im Ministerium geprüft worden ist Der Vertreter des Ministeriums in der Kommission hat dazu die Auskunft verweigert.

Dies führte zu einem erneuten Antrag in der Fluglärmkommission im April 2004.

11.2001   Beschluss der Fluglärmkommission vom November 2001: Keine signifikante Verbesserung beim Nachtfluglärm

Die im Jahr 2001 gutachterlich vorgenommene Prüfung ergab, dass das Nachtschutz­ gebiet (definiert durch 6 Ereignisse von 75 dB(A) und mehr) in der Fläche um ca. 2% abgenommen hat, umgerechnet resultiert daraus eine Reduzierung des Nachtfluglärms um nicht wahrnehmbare 0,1 dB(A) – dies obwohl die meisten sehr lauten Flugzeuge des Kapitel 3 bereits aus der Nacht herausgenommen worden waren. Bei dem vermehrten Einsatz größerer Flugzeugmuster ist sogar wieder mit einem Ansteigen der Lärmwerte, vor allem bei den Landungen, zu rechnen. Die Fluglärmkommission hat im November 2001 mit den Stimmen aller kommunalen Vertreter (auch der Stadt Köln) mehrheitlich festgestellt, dass keine signifikante Verbesserung der nächtlichen Fluglärmsituation eingetreten ist und zusätzliche aktive und passive Schallschutzmaßnahmen zwingend erforderlich sind. Auch die Umsetzung dieser Maßnahmen wird vom Flughafen und dem NRW-Verkehrsministerium blockiert.

2000   Überprüfung der Minderung des Nachtfluglärms

„Nach jeweils 5 Jahren, erstmals im Jahre 2000, wird die Wirksamkeit der Lärmschutz­ maßnahmen überprüft und festgestellt. Sollte sich der Nachtfluglärm nicht signifikant vermindert haben, werden – unter strikter Beachtung des Vertrauensschutzes für die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Regelung am Flughafen Köln/Bonn operierenden Luftfahrtunternehmen – zusätzliche aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich. Eine Verminderung des Nachtfluglärms liegt vor, wenn die Fläche des Gebietes kleiner wird, in dem zur Nachtzeit sechs Fluglärmereignisse im Freien mit einem Maximalpegel (LAsmax) von 75 dB(A) und mehr erreicht werden (sog. Nachtschutzgebiet).“

Der Vertrauensschutz gilt nicht für zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen zwecks Einschränkung von Passagierflügen sowie des Einsatzes von Strahlflugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 340 Tonnen im Frachtverkehr; die Notwendigkeit dieser Einschränkungen wird spätestens im Jahr 2000 überprüft.“

30.3.2000   Veröffentlichung von Beschlüssen der AG Nachtflug aus BMV, Flughafen und Carriern mit eher deklaratorischem Charakter vor der Landtagswahl

  1. Erweiterung des Lärmschutzfenster-Programms vorwiegend in Porz, Teilen von Siegburg und Troisdorf
  2. Verlängerung der großen Start- und Landebahn in Richtung Norden nach Köln, um bei Start nach Süden über Lohmar und Siegburg eine größere Höhe zu
  3. Der laute Jumbo von UPS startet ab September nicht mehr um 3.00 Uhr nachts sondern nach 6.00 Uhr morgens.
  4. Alle Frachtunternehmen verpflichten sich, ihre neuen Maschinen mit Flight- Management-Systemen (FMS) auszurüsten
  5. Bessere Pilotenschulung bei Starts nach GPS
  6. Erhöhung der Bußgelder bei Routenabweichungen
  7. Geräuschreduzierung bei Starts und Landungen durch Schubrücknahme und optimierte Landeklappenstellung
  8. Gebührenentlastung für Frachtflüge am Tage
  9. langfristige Verlagerung von Luft- und Straßenfracht auf die Schiene auch durch direkten Gleisanschluss des Frachtbereiches
  10. Optimierung der Rollwege
  11. Mehr Personal bei der Beschwerdestelle  und  Einsatz zusätzlicher  Lärmmessanlagen
  12.  

02.2000   Beschluss des Rates der Stadt Köln zu Nachtflugbeschränkungen am Flughafen Köln/Bonn vom Februar 2000

Keine signifikante Verbesserung beim Nachtfluglärm

Forderung eines Verbotes von nächtlichen Frachtflügen mit Flugzeugen ab 340 t (Jumbos) und einer Kernruhezeit für den Passagierflug zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr. Auf­ trag zur Prüfung einer Orientierung des Flughafens in Richtung eines Logistik-Tagesfrachtzentrums.

Der entsprechende Antrag von CDU, Grünen und F.D.P. wurde u. a. wie folgt begründet:

„Für die in Köln und der angrenzenden Region lebenden Menschen ist der Nachtflugverkehr am Flughafen Köln/Bonn nach wie vor eine erhebliche gesundheitliche Belastung. Die antrag­ stellenden Fraktionen halten die Lösung des Konfliktes für vordringlich. Dabei würde auch ein wichtiger Beitrag geleistet, die Akzeptanz und damit die wirtschaftliche Zukunftsperspektive des Flughafens zu verbessern“.

2000   Befassen der Europäischen Kommission

Von dort wurde das Thema anschließend auf die europäische Ebene gehoben:

29.3.2000 Schreiben des BMVBW an die Europäische Kommission, Generaldirektion Energie und Transport mit der Bitte um Prüfung, ob gegen die genannten Beschränkungen Bedenken bestehen.

24.10.2000 Antwort der Generaldirektion (Dir. F – Luftverkehr, Dir. Michel Ayral) im sog. „Dear Thilo“-Brief: Hinweis auf Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit. „Eine auf dem wirklichen -Lärm der Flugzeuge beruhte Beschränkungsmaßnahme scheint mir eher an das gewünschte Ziel (gemeint: Lärmminderung) angepasst zu sein.“

„Ich möchte jedoch hin zu fügen, dass es sich hier nur um eine vorläufige Untersuchung handelt, die nur auf Grund der von den deutschen Behörden erteilten Auskünften beruht, unbeschadet der Stellungnahme der Kommission, falls sie eine wirkliche Entscheidung treffen müsse.“

17.11.2000       Schreiben des BMVBW an MWMEV:   Die Prüfung der Europäischen Kommission ist zu folgenden Ergebnissen gekommen: „Das Verbot nächtlicher Starts und Landungen für Flugzeuge mit mehr als 340 t MTOW, die weniger Lärm als leichtere Flugzeuge machen, würde die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Objektivität unberücksichtigt lassen, wenn das gewünschte Ziel eine Lärmreduzierung ist. Ei­ ne auf  dem wirklichen  Lärm  der  Flugzeuge beruhende  Beschränkungsmaßnahme scheine eher zielführend zu sein. Diese Schlussfolgerung eines Verstoßes gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit würde auch für die Untersagung von Passagierflügen gelten, falls Frachtflugzeuge lauter als Passagierflugzeuge sein sollten.“

1998   Einholen von Rechtsgutachten

Nach dem Regierungswechsel trat zunächst weitgehender Stillstand ein; danach äußerten sich beginnend mit Prof. Dr. Bodo Pieroth (November 1998) mehrere Gutachter mit unterschiedlichen Ergebnissen zur Grundrechtskonformität der vorgesehenen Nachtflugbeschränkungen (Auftraggeber: Land, Flughafen und Luftverkehrsunternehmen). Die Gutachten Pro und Kontra Umsetzung wurden vom Land aufbewahrt und später an den BMVBW zur Abwägung geschickt.

27.8.1997   Ankündigung der neuen Nachtflugregelung durch Minister Clement

Dazu erfolgte eine Mitteilung des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Techno­ logie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen: Landesregierung verschärft Nachtflugbeschränkungen auf dem Flughafen Köln/Bonn“: „Der Nachtflugverkehr in Köln/Bonn entwickelt sich rasch. Daher ist eine Verschärfung der Nachtflugregelung jetzt erforderlich.“

Mit Blick auf die zwischen dem Land NRW und dem Bund strittigen beiden Nachtflug­ beschränkungen führte Minister Clement folgendes aus: „Ich bin überzeugt, dass unsere Rechtsposition richtig ist und die Position des Bundes nicht hält, mit der er sich gegen ein Verbot von Jumbo-Flügen in der Nacht und gegen ein Nachtflugverbot von Passagierflügen gewandt hat. Das wird detailliert zu überprüfen sein. Die Bedenken des Bundes bei diesen zwei Punkten hindern uns aber nicht, alles zu unternehmen, was jetzt möglich ist, um weiteres Lärmwachstum zu verhindern und mittelfristig Lärm zu mindern – zumal die beiden vom Bund abgelehnten Punkte langfristiger Bedeutsamkeit sind und nicht kurzfristig wirken würden: Das Jumbo-Verbot ist ohnehin erst ab dem Jahr 2002 vorgesehen und im Passagier-Nachtflug (0:00 Uhr bis 5:00 Uhr) gibt es durchschnittlich lediglich zweieinhalb Flüge pro Nacht gegenüber .

Die jetzt gefundene Lösung eröffnet spätestens im Jahre 2000 die Option, bei einer Überprüfung der neugeregelten Nachtflugbeschränkungen doch noch die beiden vom Bundesministerium für Verkehr untersagten Verbote für Passagierflüge während der Kernruhezeit der Nacht und für Nachtfrachtflüge mit Boeing 747 einzuführen, wenn ei­ ne andere rechtliche Bewertung erreicht werden kann.“ (Anmerkung: der Streit um die Auslegung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht beigelegt.)

Die Mitteilung enthält einen Hinweis darauf, dass mit der neuen Nachtflugregelung Planungssicherheit für den Flughafen und die Logistikunternehmen geschaffen würde,

die wiederum Voraussetzung für die Umsetzung der im 22-Punkte-Programm enthalte­ nen Lärmminderungsmaßnahmen sei.

1997   Befassung des Bundesverkehrsministers  mit der Nachtflugregelung

Die Nachtflugregelung für den Flughafen Köln/Bonn wird in Bundesauftragsverwaltung vom Landesverkehrsministerium erlassen und bedarf der Zustimmung des Bundesverkehrsministers. Dieser wird in einem Anschreiben um seine Zustimmung gebeten, ohne dass ihm die Begründung für die Verschärfung der Nachtflugbestimmungen dargelegt wurde. Mit dem Verbot der schwersten Frachtflugzeuge wollte man eigentlich die oberste Lärmspitze kappen, mit dem Verbot des Passagierfluges in der Kernzeit der Nacht sollte verhindert werden, dass zu der hohen Anzahl der Nachtflugbewegungen noch solche des Passagierfluges dazu kommen.

23.7.1997 Schreiben des Bundesministers für Verkehr (Wissmann) an die Oberste Luftfahrtbehörde des Landes NRW: „Zur geplanten Einführung einer neuen Nacht­ flugregelung für den Flughafen Köln/Bonn stelle ich nach eingehender Prüfung des Vorgangs folgendes fest: Eine ausreichende Begründung für eine Verschärfung der bestehenden Regelung liegt nicht vor. ….

Eine Trennung von Flügen nach beförderter „Ladung“ ist nach dem Gleichbehand­ lungsgrundsatz des Grundgesetzes (Artikel 3 Abs. 1GG) diskriminierend und stellt damit einen unzulässigen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Luftverkehrsunter­ nehmen dar. Da dieser zudem – nach Einlassungen der Luftfahrtunternehmen – erhebliche wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben wird, halte ich die Punkte 3.2 und 3.4 (Strahlflugzeuge) sowie 5.1 und 5.2 Propellerflugzeuge nach Artikel 3 Abs. 1 sowie Art. 12 und 14 GG für nicht zulässig.“

10.6.1996   Entschließungsantrag der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen

  • vom Verkehrsausschuss angenommen am 10.96
  • vom Landtag bestätigt am 6.96

Dieser sog. 22PunkteKatalog nennt Maßnahmen, die bei der Festlegung von Inhalten einer neuen Nachtflugregelung berücksichtigt werden sollten:

„Der Landtag ist der Auffassung, dass die zuständigen Behörden des Bundes und des Landes, die Flughafen Köln/Bonn GmbH (FKB) und die nachtflugbetreibenden Unter­ nehmen alles ihnen möglich tun sollen, um durch ein Bündel von Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes bis zum Ende des Jahrzehnts eine messbare Reduzierung der Lärmbelastung für die Flughafenanwohnerinnen und -anwohner zu erreichen“

„Der Landtag fordert die Landesregierung auf, bei der Festlegung von Inhalten einer neuen Nachtflugregelung für den Flughafen Köln/Bonn folgende Punkte zu berücksichtigen“ ……. es folgen insgesamt 22 Maßnahmen

Insbesondere zwei Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes sind bis heute n i cht umgesetzt.

o   Pkt. 2  Verbot von Nachtstarts und -landungen von Strahlflugzeugen üb. 340 t im Frachtverkehr

o   Pkt. 3 eine Kernruhezeit für Passagierflüge zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr Aufgeführt werden u.a.  noch folgende  Maßnahmen:

o Entwicklung eines Lärmminderungskonzeptes durch die FKB mit verbindlichen Lärmminderungszielen unter Beteiligung der Fluglärmkommission und der Anrai­ ner

o    Einrichtung eines Bürgerbeauftragten

o    Prüfung der Einrichtung eines Mediationsverfahrens. Auch diese Maßnahmen wurden bis heute nicht umgesetzt.

14.2.1996   Öffentliche Anhörung im Verkehrsausschuss des Landtages am mit dem Ziel einer vorzeitigen Verlängerung der noch bis 2002 gültigen Nachtflugregelung

1995  Auszug aus der Koalitionsvereinbarung zu Pkt. 5 Luftverkehr

„Am Flughafen Köln/Bonn ist der Lärm durch den Nachtflug ein besonderes Problem. Der Flughafen wird zukünftig mehr Passagierflüge haben. Dadurch soll keine Ausweitung des Nachtfluges erfolgen. Wegen der Zunahme der Passagierflüge ist die Belastung der Anwohner durch die nächtlichen Frachtflüge soweit wie möglich zu reduzieren.“… Zusätzlich sind Verhandlungen mit den Luftfahrtunternehmen zu führen mit dem Ziel über eine Kernruhezeit Einvernehmen zu erzielen.“